Gebäudetyp E: Was der Gesetzentwurf für Bauherren bedeutet
Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E: Was das freiwillige, günstigere Bauen nach Basisstandard für Bauherren und Eigentümer bedeutet – Stand November 2026.

Bauen in Deutschland soll einfacher und günstiger werden – das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs zum Gebäudetyp E, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 26. Oktober 2026 veröffentlicht hat. Erarbeitet wurde er in enger Abstimmung mit dem Bundesbauministerium (BMWSB). Für Bauherren, Eigentümergemeinschaften und Wohnungsunternehmen am Niederrhein lohnt sich schon jetzt ein Blick darauf, was geplant ist – und was nicht.
Wichtig vorab: Noch ist es ein Entwurf
Der Gesetzentwurf wurde an Länder und Verbände versandt. Diese können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen. Danach folgt das weitere Gesetzgebungsverfahren. Bis ein Gesetz beschlossen ist und in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln des Bauvertragsrechts unverändert. Einzelheiten können sich bis dahin noch ändern.
Worum geht es beim Gebäudetyp E?
Der Gebäudetyp E geht auf eine Initiative der Architektenschaft zurück. Die Idee: Viele Kosten im Wohnungsbau entstehen nicht durch gesetzliche Pflichten, sondern durch Komfortstandards, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen – etwa aus Normen oder aus dem, was bei vergleichbaren Gebäuden „üblich“ ist. Weil Abweichungen davon bisher schnell als Mangel gelten können, scheitert einfaches Bauen oft an rechtlicher Unsicherheit.
Der Entwurf setzt deshalb im Bauvertragsrecht an. Die Beteiligten eines Bauprojekts sollen einfach und rechtssicher vereinbaren können, dass ein Gebäude unter Verzicht auf bestimmte Komfortstandards errichtet wird. Laut BMWSB kann der Gebäudetyp E sowohl bei Neubauvorhaben als auch im Bestand genutzt werden.
Die Kernpunkte des Entwurfs
- Freiwillig (Opt-in): Bauherr und Bauunternehmen können den neuen „Gebäudetyp-E-Basisstandard“ vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung bleibt alles wie bisher.
- Keine Abstriche bei der Sicherheit: Das öffentlich-rechtliche Bauordnungsrecht muss weiterhin eingehalten werden, insbesondere die Technischen Baubestimmungen der Länder, etwa zu Brandschutz, Belüftung und Belichtung. Auch an Vorgaben zur Statik ändert das Gesetz nichts.
- „Genug ist genug“: Wurde der Basisstandard gewählt und treffen die Technischen Baubestimmungen eine konkrete Vorgabe – zum Beispiel zur Geschosshöhe –, muss nur diese eingehalten werden. Ob vergleichbare Neubauten oder DIN-Normen einen höheren Standard vorsehen, spielt dann keine Rolle.
- Höhere Standards bleiben möglich: Wer an einzelnen Stellen mehr Komfort möchte, kann das weiterhin ausdrücklich vereinbaren.
- Wenn es keine gesetzliche Vorgabe gibt: Dann gilt grundsätzlich das Vereinbarte bzw. das, was bei vergleichbaren Bauwerken üblich ist. Neu ist aber: Für eine Abweichung vom üblichen Standard soll ein Hinweis in Textform genügen, zum Beispiel per E-Mail. Über Konsequenzen und Risiken der Abweichung muss der Bauunternehmer beim Gebäudetyp E – anders als bisher – nicht aufklären.
Wie viel lässt sich sparen?
Nach Angaben des BMJV zeigen Erfahrungen aus Pilotprojekten, dass sich die Bauwerkskosten durch den Verzicht auf Standards oberhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen um etwa 10 bis 15 Prozent senken lassen. Das Ministerium betont zugleich, dass die tatsächliche Einsparung von den jeweiligen Rahmenbedingungen und den umgesetzten Maßnahmen abhängt. Eine pauschale Ersparnis für jedes Projekt lässt sich daraus also nicht ableiten.
Was bedeutet das für Bauherren und Eigentümer?
Der Gebäudetyp E verschiebt die Verantwortung stärker zu bewussten Entscheidungen im Vertrag. Gerade weil künftig ein kurzer Hinweis in Textform für Abweichungen reichen soll, sollten Bauherren genau wissen, worauf sie sich einlassen. Unabhängig davon, wann das Gesetz kommt, helfen schon heute diese Schritte:
- Standards bewusst festlegen: Klären Sie früh, welche Ausstattung und welcher Komfort Ihnen wirklich wichtig sind – etwa bei Schallschutz, Raumhöhen oder Haustechnik – und wo ein schlichterer Standard genügt.
- Leistungsbeschreibung präzise formulieren: Je klarer festgehalten ist, was geschuldet ist, desto weniger Streit gibt es später über „übliche“ Standards.
- Hinweise auf Abweichungen ernst nehmen: Lesen Sie Mitteilungen über geänderte Ausführungen sorgfältig und fragen Sie bei Unklarheiten nach, bevor Sie zustimmen.
- Ausführung aus einer Hand koordinieren: Wenn Planung, Rohbau und Ausbau abgestimmt werden, lassen sich Einsparideen besser bewerten und Schnittstellen zwischen den Gewerken reduzieren.
- Rechtliche Fragen fachkundig klären: Bei der Vertragsgestaltung, besonders für Verbraucher, kann eine juristische Beratung sinnvoll sein.
Fazit
Der Gebäudetyp E soll einfaches, kostengünstigeres Bauen rechtssicher machen – freiwillig und ohne Abstriche bei Sicherheit und Wohngesundheit. Noch handelt es sich um einen Entwurf, doch Bauherren, Eigentümergemeinschaften und Wohnungsunternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten. Die Triexa GmbH begleitet Neubau, Umbau und Sanierung im Raum Moers und Rhein-Ruhr von der Planung bis zur Übergabe und hilft dabei, Standards und Leistungen klar zu definieren. Sprechen Sie uns gern an: unverbindliche Projektanfrage.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Pressemitteilung Nr. 72/2026 vom 26. Oktober 2026 – Gesetzentwurf zum Bauen nach dem Gebäudetyp E vorgelegt
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Gebäudetyp E – Einfach, experimentell und effizient bauen
Stand: 2. November 2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr; der Gesetzentwurf kann sich im weiteren Verfahren noch ändern.



